CCTV News: Nach Angaben des Handelsministeriums hat das Handelsministerium (im Folgenden als Untersuchungsbehörde bezeichnet) gemäß den Bestimmungen der „Ausgleichsverordnungen der Volksrepublik China“ (im Folgenden als „Ausgleichsverordnungen“ bezeichnet) am 21. August 2024 die Bekanntmachung Nr. 34 von 2024 herausgegeben und beschlossen, eine Ausgleichsuntersuchung gegen importierte entsprechende Milchprodukte mit Ursprung in der EU einzuleiten (im Folgenden als die untersuchten Produkte bezeichnet).
Die Untersuchungsbehörde untersuchte, ob und in welcher Höhe Subventionen für die untersuchten Produkte vorlagen, ob die untersuchten Produkte der heimischen Industrie Schaden zufügten und wie hoch der Schaden war, sowie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Subventionen und dem Schaden. Auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse und der Bestimmungen des Artikels 25 der Ausgleichsverordnung traf die Ermittlungsbehörde eine Vorabentscheidung (siehe Anlage 1). Die relevanten Angelegenheiten werden nun wie folgt bekannt gegeben:
1. Vorläufige Entscheidung
Die Ermittlungsbehörde hat zunächst festgestellt, dass es Subventionen für importierte Milchprodukte mit Ursprung in der EU gibt, dass Chinas heimische Milchindustrie erheblich geschädigt wurde und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Subventionen und dem erheblichen Schaden besteht.
2. Vorübergehende Ausgleichsmaßnahmen
Gemäß den Bestimmungen der Artikel 29 und 30 der Ausgleichsverordnungen schlug das Handelsministerium der Zollkommission des Staatsrates vor, vorübergehende Ausgleichsmaßnahmen gegen importierte Milchprodukte mit Ursprung in der EU zu ergreifen. Die Zolltarifkommission des Staatsrates hat auf der Grundlage der Empfehlungen des Handelsministeriums beschlossen, ab dem 23. Dezember 2025 vorübergehende Ausgleichsmaßnahmen in Form einer vorübergehenden Ausgleichszollkaution auf importierte Milchprodukte mit Ursprung in der EU einzuführen.
Beim Import von untersuchten Produkten sollten Importunternehmen dem Zoll der Volksrepublik China entsprechende vorübergehende Ausgleichszollkautionen auf der Grundlage der jeweiligen Ad-Valorem-Subventionssätze zur Verfügung stellen Unternehmen, das in dieser Vorabentscheidung ermittelt wurde.
Die spezifische Beschreibung der untersuchten Produkte lautet wie folgt:
Umfang der Untersuchung: importierte verwandte Milchprodukte mit Ursprung in der EU.
Name des untersuchten Produkts: verwandte Milchprodukte.
Englischer Name: Bestimmte Milchprodukte.
Produktbeschreibung: Zu den relevanten Milchprodukten gehören insbesondere Frischkäse (einschließlich Ricotta-Käse) und Quark, Schmelzkäse (auch gerieben oder pulverisiert), Blauschimmelkäse und andere von Penicillium londii hergestellte Käsesorten mit Struktur, andere nicht aufgeführte Käsesorten, Milch und Sahne (mit einem Fettgehalt von mehr als 10 Gewichtsprozent), die nicht konzentriert sind und denen kein Zucker oder andere Süßstoffe zugesetzt sind.
Hauptverwendungen: Hauptsächlich als Lebensmittel direkt oder nach der Verarbeitung für den menschlichen Verzehr verwendet.
Dieses Produkt fällt unter die „Import- und Exportzölle der Volksrepublik China“: 04015000, 04061000, 04062000, 04063000, 04064000, 04069000.
Die Ad-Valorem-Subventionssätze für EU-Unternehmen sind in Anhang 2 aufgeführt Ankündigung.
3. Methoden zur Erhebung vorübergehender Ausgleichszolleinlagen
Ab dem 23. Dezember 2025 sollten Importunternehmen bei der Einfuhr relevanter Milchprodukte mit Ursprung in der EU entsprechende vorübergehende Ausgleichszolleinlagen beim Zoll der Volksrepublik China auf der Grundlage des in dieser Vorabentscheidung ermittelten Ad-Valorem-Subventionssatzes jedes Unternehmens hinterlegen. Die vorübergehende Ausgleichszolleinlage wird wertmäßig auf der Grundlage des vom Zoll ermittelten steuerpflichtigen Preises der eingeführten Waren erhoben. Die Berechnungsformel lautet: Höhe der vorübergehenden Ausgleichszolleinlage = vom Zoll ermittelter steuerpflichtiger Preis der eingeführten Waren × das Verhältnis der vorübergehenden Ausgleichszolleinlage. Die Mehrwertsteuerkaution bei der Einfuhr wird ad valorem auf der Grundlage des vom Zoll ermittelten steuerpflichtigen Preises der eingeführten Waren zuzüglich der Zölle und der vorübergehenden Ausgleichszollkaution als steuerpflichtiger Preis erhoben.


